LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.02.2021
8 SaGa 11/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 37/20

Auslegung eines Antrags auf Fortsetzung des AusbildungsverhältnissesVerfügungsgrund bei offensichtlich unwirksamer Kündigung und überragendem Interesse des ArbeitnehmersLehre im dritten Jahr für Weiterbeschäftigungsanspruch alleine nicht ausreichendReduzierter Prüfungsmaßstab bei Interessenabwägung im einstweiligen Verfügungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2021 - Aktenzeichen 8 SaGa 11/20

DRsp Nr. 2021/5427

Auslegung eines Antrags auf Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses Verfügungsgrund bei offensichtlich unwirksamer Kündigung und überragendem Interesse des Arbeitnehmers Lehre im dritten Jahr für Weiterbeschäftigungsanspruch alleine nicht ausreichend Reduzierter Prüfungsmaßstab bei Interessenabwägung im einstweiligen Verfügungsverfahren

1. Ein Verfügungsanspruch auf Weiterbeschäftigung nach Kündigung im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens kann nur bei kumulativ vorliegender, offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung und besonderem Schutz des Arbeitnehmers gegeben sein. 2. Offensichtlich unwirksam ist eine Kündigung dann, wenn sich dies in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht aufdrängt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - vom 8. Dezember 2020 - 8 Ga 37/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Beschäftigung des Verfügungsklägers (künftig auch: Kläger) im Rahmen seiner Berufsausbildung bei der Verfügungsbeklagten (künftig auch: Beklagte) nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.

1. 2.