LAG Köln - Urteil vom 20.05.2010
7 Sa 1530/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2085/09

Auslegung einer Zielvereinbarung; unbegründete Bonusklage bei Anknüpfung der Bonuszahlung an Geschäftsergebnis von Teileinheiten

LAG Köln, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 1530/09

DRsp Nr. 2011/10077

Auslegung einer Zielvereinbarung; unbegründete Bonusklage bei Anknüpfung der Bonuszahlung an Geschäftsergebnis von Teileinheiten

1. Richtet sich das Bonussystem ("Perfomance Related Pay") maßgeblich nach einer Konzernbetriebsvereinbarung über das Gehaltssystem für außertarifliche Angestellte und setzt danach die Auszahlung eines variablen Gehaltsbestandteils voraus, dass die jeweilige Einheit mindestens die im "Businessplan" festgelegte "Performance"-Untergrenze ("Trigger") erreicht haben muss, wobei die Arbeitgeberin für die jeweilige Einheit festlegt, an welchen Zielvorgaben und an welcher "Performance"-Untergrenze der variable Gehaltsbestandteil der Beschäftigten einer Einheit gemessen wird und dabei die variablen Gehaltsbestandteile auch an wirtschaftlichen Zielen gemessen werden können, ist die Leistungsabhängigkeit des betreffenden Vergütungsbestandteiles eher eine mittelbare, denn die Leistung der Beschäftigten einer Geschäftseinheit beeinflusst zwar das wirtschaftliche Ergebnis, jedoch fließen in das wirtschaftliche (Teil-) Ergebnis der Geschäftseinheit regelmäßig auch andere Faktoren ein, auf welche die Beschäftigten mit ihrer Leistung keinen oder nur begrenzten Einfluss nehmen können.