Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 08.05.2015, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 697,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus jeweils 5,68 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2011 und endend mit dem Monat Juni 2012 seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,
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