LAG Hamm - Urteil vom 14.04.2015
9 Sa 1275/14
Normen:
§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG;
Fundstellen:
DStR 2015, 13
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2296/13

Auslegung einer Versorgungszusage hinsichtlich Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 1275/14

DRsp Nr. 2015/15088

Auslegung einer Versorgungszusage hinsichtlich Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers

1. Ob eine Versorgungszusage auch die Leistungen einer Pensionskasse umfasst, die auf Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers beruhen, ist durch Auslegung der Zusage zu ermitteln.2. Eine Versorgungszusage ist, ebenso wie die daran anknüpfende Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, nicht schon deshalb auf den auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Teil der Pensionskassenleistung beschränkt, weil § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG für die Berechnung des arbeitsrechtlichen Ergänzungsanspruchs bei Pensionskassen eine Beschränkung auf den Teil anordnet, der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruht (entgegen LAG Baden-Württemberg Urteil vom 04. Juni 2014 - 13 Sa 7/14 Rn. 49 - Revisionsverfahren anhängig unter 3 AZR 505/14). Diese Normen regeln im Kern nicht vergleichbare Fälle.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen, zugleich auf die Anschlussberufung des Klägers unter teilweiser Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen, das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 01. April 2014, Az. 5 Ca 2296/13, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. 4. 5. II.