1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Februar 2008 - 8/14 Sa 2014/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Sachausspruch des Landesarbeitsgerichts zur Klarstellung wie folgt gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass bei der Berechnung der unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften des Klägers aus den Versorgungszusagen in Gestalt der Direktversicherungen bei der C-AG mit den Versicherungsnummern und die im Zeitraum 1. Januar 1992 bis 30. Juni 2005 angefallenen Überschussanteile zu berücksichtigen sind.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger weitere Überschussanteile aus den zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherungen zustehen.
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