Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.07.2014 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung.
Der 1952 geborene Kläger ist seit Juli 1976 bei der Beklagten in der von dieser betriebenen Spielbank in E beschäftigt. Er gehört zum sog. spieltechnischen Personal.
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