LAG Hamm - Urteil vom 28.01.2015
4 Sa 1308/14
Normen:
§ 2 Abs. 5 BetrAVG;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 13
NZA 2016, 7
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 284/14

Auslegung einer Versorgungsordnung

LAG Hamm, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 1308/14

DRsp Nr. 2015/8271

Auslegung einer Versorgungsordnung

Wird in einer Versorgungsordnung unterschieden zwischen einem jährlich ermittelten "Basisanspruch", der Grundlage für die Höhe einer späteren betrieblichen Altersrente sein soll, und einem ebenfalls jährlich errechneten "korrigierten Basisanspruch", kann die Auslegung der Versorgungsordnung ergeben, dass nur der "Basisanspruch" dem jeweiligen Stand der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft entspricht. In einem solchen Fall kann der "korrigierte Basisanspruch" vom Vorjahresstand nach unten abweichen, solange der erreichte "Basisanspruch" nicht unterschritten wird. Dem steht für die betriebstreuen Arbeitnehmer auch nicht § 2 Abs. 5 BetrAVG entgegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.07.2014 - 4 Ca 284/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 2 Abs. 5 BetrAVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung.

Der 1952 geborene Kläger ist seit Juli 1976 bei der Beklagten in der von dieser betriebenen Spielbank in E beschäftigt. Er gehört zum sog. spieltechnischen Personal.

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