LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.09.2011
7 Sa 537/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 430/10

Auslegung einer vergleichsweisen Abfindungsregelung; unbegründete Zahlungsklage bei eindeutiger Bestimmung der Bezugsgröße

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.09.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 537/11

DRsp Nr. 2012/1383

Auslegung einer vergleichsweisen Abfindungsregelung; unbegründete Zahlungsklage bei eindeutiger Bestimmung der Bezugsgröße

1. Die Formulierung "80% der Bruttovergütung von monatlich 5.100 EUR als Abfindung" lässt nur die Berechnung der Abfindung in der Weise zu, dass von einem Grundbetrag in Höhe von 5.100 EUR auszugehen ist, von dem der Arbeitnehmer 80% verlangen kann; etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die 5.100 EUR als Abfindungsbetrag und "80% der Bruttovergütung" als Erläuterung (etwa in einem Klammerzusatz) genannt worden wären. 2. Gerade der Einschub "von monatlich" lässt eine Auslegung dahingehend, dass die genannte Zahl von 5.100 EUR bereits 80% der monatlichen Bruttovergütung darstellen, nicht zu, denn durch die Worte "von monatlich" wird deutlich gemacht, dass sich die Bruttovergütung im Sinne der Abfindungsberechnung auf 5.100 EUR beläuft.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 15. März 2011 - 3 Ca 430/10 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Auslegung einer Klausel in einem gerichtlichen Vergleich sowie die sich daraus ergebende Höhe eines Zahlungsanspruchs des Klägers.