Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger noch ein halbes Urlaubsgeld in unstreitiger Höhe von 1.057,-- EUR brutto nebst entsprechender Verzinsung zu zahlen.
Die Parteien haben am 01.12.2004 eine Vereinbarung getroffen, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers vom 19.11.2004 zum 28.02.2005 seine Beendigung finden wird.
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