LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.01.2006
6 Sa 777/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 § 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 610/05

Auslegung einer Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses - kein Verzicht auf dreizehntes Monatsgehalt ohne ausdrückliche Regelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.01.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 777/05

DRsp Nr. 2006/28171

Auslegung einer Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses - kein Verzicht auf dreizehntes Monatsgehalt ohne ausdrückliche Regelung

1. Ein Verzicht setzt voraus, dass dem Erklärenden klar ist, dass überhaupt ein Verzicht erklärt wird.2. Einigen sich die Parteien in einer Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die streitige Höhe der Vergütung und nehmen sie dabei auch eine Einzelleistung in ihre Vereinbarung auf, deren Erfüllung von der Arbeitgeberin im Gegensatz zu anderen Leistungen zunächst abgelehnt worden ist, kann daraus nicht gefolgert werden, dass damit eine abschließende Aufzählung der Leistungen erfolgt, die von der Arbeitgeberin zu erbringen sind.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 § 779 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger noch ein halbes Urlaubsgeld in unstreitiger Höhe von 1.057,-- EUR brutto nebst entsprechender Verzinsung zu zahlen.

Die Parteien haben am 01.12.2004 eine Vereinbarung getroffen, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers vom 19.11.2004 zum 28.02.2005 seine Beendigung finden wird.