LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.03.2010
13 Sa 321/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 138; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 308; BGB § 309; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 11897/09

Auslegung einer Vereinbarung zur Anrechenbarkeit eines Provisionszuschusses

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 321/10

DRsp Nr. 2010/9929

Auslegung einer Vereinbarung zur Anrechenbarkeit eines "Provisionszuschusses"

Die Vereinbarung in einer allgemeinen Geschäftsbedingung, wonach ein nicht ins Verdienen gebrachter Provisionsvorschuss zurück zu zahlen ist, unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 und 2; 308; 309 BGB, da es sich um keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung handelt.

Eine mit "Zusicherung" überschriebene Vereinbarung, durch die der Arbeitnehmer zunächst einen "Provisionszuschuss" in Höhe von jeweils 1.500 EUR brutto für die Monate November und Dezember 2008 erhalten und dieser Betrag nachfolgend mit den Provisionsansprüchen für 2009 mit jeweils 250 EUR pro Monat verrechnet werden soll, stellt nach Auslegung gemäß §§ 133; 157 BGB eine Provisionsabrede dar; allein aus der Formulierung "Provisionszuschuss" (statt "Provisionsvorschuss") kann nicht gefolgert werden, dass der Arbeitnehmer eine Provision ohne jegliche Provisionstätigkeit erhalten soll, da für diesen Fall die Verrechnungsabrede keinen Sinn ergibt.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.12.2009 - 19 Ca 11897/09 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 700,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.01.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.