Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen eine Vereinbarung zustande gekommen ist, wonach die Klägerin eine tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden hat, jedoch zur Abgeltung ihrer Fahrzeiten zum Arbeitsplatz acht Stunden bezahlt bekommt.
Die Klägerin ist bei der Beklagten - einem überregional tätigen Gebäudereinigungsunternehmen - seid 1986 zu einem Bruttostundenlohn von zuletzt 8,19 EUR beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 05.01.1996 ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden vereinbart.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|