Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.08.2015, Az:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung tariflicher Zeitzuschläge für Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.
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