BAG - Urteil vom 20.03.1996
4 AZR 906/94
Normen:
§ 6 Einleitungssatz des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/VKA (vom 24. April 1991);
Fundstellen:
BB 1996, 1620
NZA 1996, 1161
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 06.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 785/92
LAG Niedersachsen, vom 08.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1206/93

Auslegung einer Übergangsregelung nach Tarifvertragsänderung

BAG, Urteil vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 4 AZR 906/94

DRsp Nr. 1996/28697

Auslegung einer Übergangsregelung nach Tarifvertragsänderung

»1. Die in § 6 Nr. 2 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/VKA vom 24. April 1991 vorgesehene Berücksichtigung der Zeit einer Bewährung vor Inkrafttreten der Tarifänderung am 1. Januar 1991 ist nach dem Einleitungssatz der Übergangsvorschriften begrenzt auf die Dauer desjenigen Arbeitsverhältnisses, welches am 31. Dezember 1990 bestanden und am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat; die Zeit einer Bewährung in einem früheren Arbeitsverhältnis derselben Arbeitsvertragsparteien bleibt somit unberücksichtigt. 2. Es bleibt offen, ob und unter welchen Voraussetzungen in Ausnahmefällen die Mitberücksichtigung solcher Bewährungszeiten geboten ist.«

Normenkette:

§ 6 Einleitungssatz des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/VKA (vom 24. April 1991);

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Juli 1992.