Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 06.04.2009 -
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 504,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von jeweils 43,01 € seit 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008 und 01.07.2008 sowie auf einen Betrag in Höhe von jeweils 41,07 € seit dem 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008 und 02.01.2009 zu zahlen.
Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Beklagte zu 72 % und der Kläger zu 28 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Anpassung des dem Kläger gewährten Ruhegelds.
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