LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.09.2013
3 TaBV 20/13
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 28.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 52 BV 38 c/12

Auslegung einer Regelungsabrede zur Besitzstandswahrung; Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung eines Schichtführers bei Wegfall besitzstandswahrender Beschäftigung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.09.2013 - Aktenzeichen 3 TaBV 20/13

DRsp Nr. 2013/23532

Auslegung einer Regelungsabrede zur Besitzstandswahrung; Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung eines Schichtführers bei Wegfall besitzstandswahrender Beschäftigung

1. Im Gegensatz zur Betriebsvereinbarung wirkt eine "Regelungsabrede" nicht unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse ein sondern bindet die Beteiligten nur schuldrechtlich, sich entsprechend der getroffenen Abrede zu verhalten; damit sie zwischen Arbeitgeberin und Beschäftigten wirkt, muss sie in die einzelnen Arbeitsverträge "transformiert" werden. 2. Wird die "Transformierung" und damit die Herbeiführung eines normwirkungsähnlichen Charakters durch die Ankoppelung der "Regelungsabrede" an die den Beschäftigten erteilten Zusagen und die parallele Erzielung eines Einvernehmens über ein weitergehend besitzstandswahrendes Vorgehen erfolgt, ist damit die Regelungsabrede hinsichtlich ihrer Wirkung einer Betriebsvereinbarung gleichgestellt und wegen dieses Charakters entsprechend auszulegen.