OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2010
I-17 U 25/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 73/07

Auslegung einer Pensionszusage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2010 - Aktenzeichen I-17 U 25/09

DRsp Nr. 2010/12494

Auslegung einer Pensionszusage

Sind nach einer Pensionszusage auf das zugesagte Ruhegehalt "Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" teilweise anzurechnen, so gilt dies nur, soweit es sich um eine Versorgung handelt, die auf der Grundlage des letzten Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit gewährt wird. Erforderlich ist ferner, dass der Dienstherr oder Arbeitgeber die Versorgung selbst zusagt, ohne sich hierbei einer gesonderten Versorgungseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu bedienen. Dass die Versorgung durch öffentlich-rechtlich organisierte Körperschaften oder Einrichtungen sowie aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, ist hingegen nicht erforderlich.

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Januar 2009 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (24 O 73/07) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.195,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. November 2007 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.