LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.06.2010
8 Sa 41/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1378/09

Auslegung einer ordentlichen Kündigungserklärung bei Angabe eines unzutreffenden Beendigungstermins

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 41/10

DRsp Nr. 2011/6540

Auslegung einer ordentlichen Kündigungserklärung bei Angabe eines unzutreffenden Beendigungstermins

Nennt die Arbeitnehmerin in ihrem Kündigungsschreiben vom 25.08.2009 mit der Formulierung: ".. unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von vier Wochen ordentlich .." den 31.08.2009 als Beendigungsdatum, ist für die Arbeitgeberin als Erklärungsempfängerin deutlich erkennbar, dass es sich um eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende handelt und die Benennung des 31.08.2009 anstelle des 30.09.2009 als Beendigungsdatum offensichtlich auf einem Schreibfehler oder Versehen beruht.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7.1.2010, Az.: 2 Ca 1378/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über den Beendigungszeitpunkt eines Arbeitsverhältnisses sowie darüber, ob die Klägerin für den Monat September 2009 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.

Die Klägerin war seit dem 01.11.2007 in einem von der Beklagten betriebenen Altenheim als Pflegekraft beschäftigt. Ihre vertragsgemäße Arbeitsvergütung belief sich zuletzt auf 950,00 EUR brutto monatlich.