Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7.1.2010, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über den Beendigungszeitpunkt eines Arbeitsverhältnisses sowie darüber, ob die Klägerin für den Monat September 2009 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.
Die Klägerin war seit dem 01.11.2007 in einem von der Beklagten betriebenen Altenheim als Pflegekraft beschäftigt. Ihre vertragsgemäße Arbeitsvergütung belief sich zuletzt auf 950,00 EUR brutto monatlich.
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