Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.01.2010, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über den Beendigungszeitpunkt eines Arbeitsverhältnisses sowie darüber, ob die Klägerin für den Monat September 2009 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.
Die Klägerin war seit dem 15.10.2007 in einem von der Beklagten betriebenen Altenheim als Hauswirtschaftsleiterin beschäftigt. Ihre vertragsgemäße Arbeitsvergütung belief sich zuletzt auf 2.000,00 EUR brutto monatlich.
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