BAG - Urteil vom 04.04.2001
10 AZR 297/00
Normen:
TV Arbeiter bei der Deutschen Bundespost § 10 Anlage 4 Abschnitt II Abs. 7 Nr. 103 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3499/98
LAG Hamm, vom 19.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 105/99

Auslegung einer Musterprozessvereinbarung; Ausschlussfristbeginn durch Aushang; Erschwerniszuschlag

BAG, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 297/00

DRsp Nr. 2002/14417

Auslegung einer Musterprozessvereinbarung; Ausschlussfristbeginn durch Aushang; Erschwerniszuschlag

»Die Musterprozessvereinbarung vom 15. Mai 1995 zwischen der Deutschen Postgewerkschaft und der Deutschen Post AG enthält keine Ausschlussfrist für ausgeschiedene Mitarbeiter. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung gilt jedoch auch für diesen Personenkreis.«

Normenkette:

TV Arbeiter bei der Deutschen Bundespost § 10 Anlage 4 Abschnitt II Abs. 7 Nr. 103 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen, insbesondere über die Wirksamkeit einer Ausschlussfrist in einer Musterprozessvereinbarung.

Die Klägerin war in der Zeit vom 1. April 1981 bis zum 31. August 1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Briefzustellerin tätig. Bis zum 30. April 1995 erbrachte die Klägerin, die Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft ist, ihre Arbeitsleistung. Seit dem 1. Mai 1995 war sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 1996 arbeitsunfähig erkrankt. Zu diesem Zeitpunkt schied sie wegen Rentenbezugs aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Arbeiter bei der Deutschen Bundespost Anwendung (TV-Arbeiter). Dessen Anlage 4 zu § 10 TV-Arbeiter lautet in Abschn. II Abs. 7 Nr. 103:

"II.