Die Parteien streiten über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen, insbesondere über die Wirksamkeit einer Ausschlussfrist in einer Musterprozessvereinbarung.
Die Klägerin war in der Zeit vom 1. April 1981 bis zum 31. August 1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Briefzustellerin tätig. Bis zum 30. April 1995 erbrachte die Klägerin, die Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft ist, ihre Arbeitsleistung. Seit dem 1. Mai 1995 war sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 1996 arbeitsunfähig erkrankt. Zu diesem Zeitpunkt schied sie wegen Rentenbezugs aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Arbeiter bei der Deutschen Bundespost Anwendung (TV-Arbeiter). Dessen Anlage 4 zu § 10 TV-Arbeiter lautet in Abschn. II Abs. 7 Nr. 103:
"II.
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