Die Parteien streiten um die Höhe der Betriebsrente des Klägers. Dabei geht es im wesentlichen um die Frage, ob die anläßlich eines Betriebsübergangs zwischen Veräußerer und Erwerber vereinbarte versorgungsrechtliche Besitzstandsklausel durch eine später im Betrieb des Erwerbers geschlossene Betriebsvereinbarung abgeändert werden konnte.
Der am 22. Juni 1934 geborene Kläger war ab dem 15. April 1953 bei der M.-AG beschäftigt. Diese gewährte ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe einer Leistungsordnung.
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