LAG Köln - Urteil vom 10.01.2011
5 Sa 1159/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 269
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6286/09

Auslegung einer Gesamtzusage zur Besitzstandswahrung bei Aufstieg in eine höhere Entgeltstufe; unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei fehlender Dynamisierung

LAG Köln, Urteil vom 10.01.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 1159/10

DRsp Nr. 2011/5686

Auslegung einer Gesamtzusage zur Besitzstandswahrung bei Aufstieg in eine höhere Entgeltstufe; unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei fehlender Dynamisierung

1. Gesamtzusagen sind als "typisierte Willenserklärungen" nach objektiven (einzelfallunabhängigen) Kriterien auszulegen; entscheidendes Kriterium ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht der jeweiligen Empfänger. 2. Ist nach dem Wortlaut einer betrieblichen Besitzstandsregelung "das gesicherte Grundentgelt dynamisch und wird bei Tariflohnänderungen entsprechend angepasst", fällt bereits vom Wortlaut her der Aufstieg in eine höhere Entgeltstufe nicht unter den Begriff "Tariflohnänderungen", da die Tariflöhne sich durch eine solche Maßnahme nicht ändern sondern unverändert bleiben; die Formulierung "Tariflohnänderungen" legt nahe, dass eine Dynamisierung dann und nur dann stattfinden soll, wenn sich die Tariflöhne allgemein zu einem bestimmten Stichtag ändern. 3. Die Begriffe "Tariflohnerhöhung" oder "Tariflohnänderung" können im Zweifel nicht über ihren Wortlaut hinaus ausgelegt werden.