LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.07.2011
9 TaBV 192/10
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 4; ZPO § 251 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 14/10

Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung eines unternehmensbezogenen variablen Vergütungsbestandteils; unerhebliches Bestreiten eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses mit Nichtwissen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.07.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 192/10

DRsp Nr. 2012/1368

Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung eines unternehmensbezogenen variablen Vergütungsbestandteils; unerhebliches Bestreiten eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses mit Nichtwissen

1. Auch wenn es das gute Recht einer Partei ist, eine Tatsache gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen zu bestreiten, wird doch mittlerweile mit dieser Möglichkeit Missbrauch betrieben, indem in jedem zweiten oder dritten Beschlussverfahren das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses mit Nichtwissen bestritten wird; vor diesem Hintergrund eines ausufernden Bestreitens von Betriebsratsbeschlüssen ins Blaue hinein muss die Anwendung des § 138 Abs. 4 ZPO wieder den Erfordernissen eines betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahrens gerecht werden, das Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin lösen soll. 2. Das Bestreiten der Arbeitgeberin mit Nichtwissen kann sich nicht darin erschöpfen, ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte ins Blaue hinein einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss zu bestreiten.