1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 12.05.2006 -
Es wird festgestellt, dass sich die in Ziffer 2.2 und 2.3. der Betriebsvereinbarung über die Vergütung von Dienstreisestunden vom 01.08.1985 (32 D 16) angesprochene Gehaltsgrenze für außertarifliche Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden nach dem auf die 40-Stunden-Woche hochzurechnenden höchsten Tarifgehalt für Angestellte der Bayerischen Metallindustrie (Gehaltsgruppe VII, 4. Gruppenjahr nach der Gehaltstafel der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie, Stand 01.06.2006 € 4.302,-) richtet.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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