LAG München - Beschluss vom 18.07.2007
9 TaBV 82/06
Normen:
MTV § 1 Ziff. 3 Abs. 2d; MTV § 3 Ziff. 1 Abs. 1; MTV § 3 Ziff. 1 Abs. 3; MTV § 6 Ziff. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 2/06

Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die Vergütung von Reisezeiten außertariflicher Mitarbeiter

LAG München, Beschluss vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 82/06

DRsp Nr. 2009/20447

Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die Vergütung von Reisezeiten außertariflicher Mitarbeiter

Die in Ziffer 2.2 und 2.3 der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Vergütung von Dienstreisezeiten vom 19.7.1985 angesprochene Gehaltsgrenze richtet sich für außertarifliche Angestellte, die statt der tariflichen Arbeitszeit 40 Stunden in der Woche arbeiten, nach dem auf die 40-Stunden-Woche hochzurechnenden höchsten Tarifgehalt für Angestellte der Bayerischen Metallindustrie (Gehaltsgruppe VII, 4. Gruppenjahr nach der Gehaltstafel der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie).

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 12.05.2006 - 3 BV 2/06 - wird zurückgewiesen. Der Tenor Ziffer 1) wird jedoch neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass sich die in Ziffer 2.2 und 2.3. der Betriebsvereinbarung über die Vergütung von Dienstreisestunden vom 01.08.1985 (32 D 16) angesprochene Gehaltsgrenze für außertarifliche Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden nach dem auf die 40-Stunden-Woche hochzurechnenden höchsten Tarifgehalt für Angestellte der Bayerischen Metallindustrie (Gehaltsgruppe VII, 4. Gruppenjahr nach der Gehaltstafel der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie, Stand 01.06.2006 € 4.302,-) richtet.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette: