Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.03.2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Sonderzahlung.
Die Beklagte ist eine Service- und Vertriebsgesellschaft für Bürokommunikationssysteme und -lösungen. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01.07.2000 beschäftigt.
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