Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 7. Kammer - vom 15.08.2008 geändert.
Es wird festgestellt, dass zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten eine Dienstvereinbarung im Sinne von §
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Zwischen der Beteiligten und dem bei ihr gebildeten Personalrat, dem Antragsteller, besteht die Dienstvereinbarung 01/2004 zur gleitenden Arbeitszeit... in der Fassung vom 13.06.2005 - DV -(Bl. 16 ff. GA).
In § 18 DV ist die Nutzung des Zeiterfassungssystems für Auswertungen geregelt. Abs. 1 lautet: Es können nachfolgende Auswertungen getätigt werden:
a)Abweichungsliste (Buchungsfolgefehler, unbegründetes Fehlen, Unterschreitung Mindestanwesenheit)
b)Monatsübersichten für die Beschäftigten (Mitarbeiterjournal)
c)Urlaubslisten
d)Arbeitsrückstände von über 20 Stunden
e)
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