LAG Hamm - Urteil vom 19.08.2009
2 Sa 51/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1007/08

Auslegung einer Bonusvereinbarung; unbegründete Bonusklage bei unzureichendem Betriebsergebnis

LAG Hamm, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 51/09

DRsp Nr. 2010/8096

Auslegung einer Bonusvereinbarung; unbegründete Bonusklage bei unzureichendem Betriebsergebnis

1. Hängt die vereinbarte Bonuszahlung vom Erreichen eines positiven Betriebsergebnisses ab und wird das Betriebsergebnis als das Ergebnis einschließlich aller gewöhnlichen und außergewöhnlichen Kosten bestimmt, sind damit alle Kosten einschließlich der Abschreibungen gemeint, die zur Erbringung der betrieblichen Leistungen erforderlich sind. 2. Wird der Bonus seit Jahren auf dieses Weise berechnet und beinhaltet die Budgetplanung lediglich perspektivisch eine Vorplanung, ist eine Benachteiligung des Arbeitnehmers in der Weise, dass die Arbeitgeberin etwa die Höhe der außergewöhnlichen Kosten zu seinen Ungunsten gesteuert hat, nicht zu erkennen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 04.11.2008 - 3 Ca 1007/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 67.481,44 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Bonuszahlung für das Geschäftsjahr 2006/2007 in Anspruch.