Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.2.2011, AZ:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Bonusansprüche des Klägers.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.2000, zuletzt als kaufmännischer Leiter und Mitglied des Management Teams beschäftigt. Eine zwischen den Parteien am 02.07.2007 unter dem Titel "Änderung des Dienstvertrages" getroffene schriftliche Vereinbarung enthält u.a. folgende Bestimmung:
"Herr v. Z erhält jährlich einen erfolgsabhängigen Bonus. Die Bemessungsgrundlage wird jeweils am Jahresanfang mit dem Vorsitzenden der Geschäftsführung festgelegt. In Streitfällen wird der Gesellschafter als Vermittler eingeschaltet.
Die Auszahlung des Bonus erfolgt mit dem Aprilgehalt nach Festlegung des Jahresabschlusses der Firma."
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