LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.05.2013
26 Sa 2387/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 17979/09

Auslegung einer Bezugnahmeregelung; Wirksamkeit der Stufungzuordnung des TVÜ-C.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2013 - Aktenzeichen 26 Sa 2387/12

DRsp Nr. 2014/5978

Auslegung einer Bezugnahmeregelung; Wirksamkeit der Stufungzuordnung des TVÜ-C.

1. Zu einer Bezugnahme auf künftig vereinbarte Haustarifverträge im Arbeitsvertrag (§ 7) und in gerichtlichem Vergleich unter Benennung eines Eckpunktepapiers der Tarifpartner vom 12. Oktober 2006. 2. Das Stufensystem des TV-C. sowie die Überleitung nach dem TVÜ-C. sind im Gegensatz zu dem des BAT/BAT-O nicht altersdiskriminierend. 3. Die Regelungen des TVÜ-C. zur Stufenzuordnung stehen als solche im Einklang mit Art. 3 GG und § 3 Abs. 2 AGG als spezialgesetzlicher Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes. 4. Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche für 2008 scheitern hier schon an § 15 Abs. 4 AGG. 5. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO bei Geltendmachung einer Vergütung nach höheren Entgeltstufen zulässig ist.

Altersbenachteiligung durch tarifliche Stufenregelungunbegründete Zahlungsklage bei unerheblichen Einwendungen gegen altersbedingte Benachteiligung durch Übergangsregelungen in Tarifwerken eines Universitätsklinikums) »1. Zu einer Bezugnahme auf künftig vereinbarte Haustarifverträge im Arbeitsvertrag (§ 7) und in gerichtlichem Vergleich unter Benennung eines Eckpunktepapiers der Tarifpartner vom 12. Oktober 2006.