1. Auf die Berufung der Beklagten wird das arbeitsgerichtliche Urteil vom 18. Dezember 2009
a) im Punkt 1 aufrechterhalten, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD (Entwicklungsstufe 5) hat; im Übrigen wird das Urteil in diesem Punkt abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen;
b) im Punkt 2 in der Hauptforderung aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1.764,90 EUR brutto verurteilt wurde; im Übrigen Teil der Hauptforderung wird das Urteil in diesem Punkt abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen;
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