Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt vom 25. November 2011 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der TV-H zur Anwendung kommt und über daraus folgende Ansprüche auf Lohnerhöhung.
Der am xx. xx. 19xx geborene Kläger war vom 01. Februar 1994 bis zum 31. August 2011 als Angestellter auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04. Januar 1994 (Bl. 5,6 d. A.) bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger erhielt zuletzt Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a
Der Arbeitsvertrag des Klägers lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1 Anstellung und Vergütung
(1) ...
(2) Für das Beschäftigungsverhältnis gilt die tarifvertragliche Arbeitszeit (Vollbeschäftigung).
(3) Die Vergütung richtet sich nach Vergütungsgruppe II a des Vergütungstarifvertrages zum Bundesangestelltentarif (
§ 2 Tarifverträge
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