LAG München - Urteil vom 26.08.2020
5 Sa 761/19
Normen:
BetrVG § 111; BetrVG § 112; BV zum "Projekt Mission 2016" v. 25.04.2016 § 3 Nr. 6 Abs. 1; BV zum "Projekt Mission 2016" v. 25.04.2016 § 3 Nr. 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 13311/18

Auslegung einer BetriebsvereinbarungKein Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung

LAG München, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 761/19

DRsp Nr. 2022/863

Auslegung einer Betriebsvereinbarung Kein Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung

1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und dem dadurch vermittelten Wortsinn. Ist der Wortsinn unbestimmt, ist darüber hinaus der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der betrieblichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang und der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. 2. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung ist gem. § 77 Abs. 4 BetrVG nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Anderenfalls ist der Verzicht unwirksam (§ 134 BGB). Dies gilt für alle Rechte der Arbeitnehmer und über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

1. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24.10.2019, Az.: 31 Ca 13311/18, zugestellt am 31.10.2019 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.479,99 brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 111; BetrVG § 112;