LAG Köln - Urteil vom 13.01.2020
2 Sa 403/19
Normen:
BV Zukunft v. 25.08.2011 Anl. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 8934/18

Auslegung einer BetriebsvereinbarungBis zu Beginn der Altersteilzeit absolvierte Beschäftigungsjahre als Grundlage der Berechnung einer Abfindung

LAG Köln, Urteil vom 13.01.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 403/19

DRsp Nr. 2022/6284

Auslegung einer Betriebsvereinbarung Bis zu Beginn der Altersteilzeit absolvierte Beschäftigungsjahre als Grundlage der Berechnung einer Abfindung

1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmungen an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Regelung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt. 2. Sieht eine Betriebsvereinbarung die Zahlung einer Abfindung nach Maßgabe der zurückgelegten Beschäftigungsjahre vor, ergibt der Zweck der Regelung, dass die Abfindung als Anreiz zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags wirken sollte und deshalb nur die Bestandsdauer des bis zum Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags bestehenden Arbeitsverhältnisses maßgeblich sein sollte.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2019 - 1 Ca 8934/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BV Zukunft v. 25.08.2011 Anl. 2;

Tatbestand