LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.06.2011
2 Sa 183/11
Normen:
BetrVG § 112; BetrVG § 75;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 841/10

Auslegung einer Betriebsvereinbarung zum Personalabbau; unbegründete Abfindungsklage einer in Teilzeit wechselnden Arbeitnehmerin bei fehlender Vermeidung anderweitiger betriebsbdingter Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 183/11

DRsp Nr. 2011/16596

Auslegung einer Betriebsvereinbarung zum Personalabbau; unbegründete Abfindungsklage einer in Teilzeit wechselnden Arbeitnehmerin bei fehlender Vermeidung anderweitiger betriebsbdingter Kündigung

Auch wenn nach dem Wortlaut einer Betriebsvereinbarung bei Abschluss von Teilzeitverträgen eine Abfindung gezahlt werden soll, kann bei der Auslegung nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Teilzeitinitiative, die unverzüglich nach Abschluss der Betriebsvereinbarung beginnt, die Anzahl der betriebsbedingten Kündigungen vermindern soll; nach Sinn und Zweck der Betriebsvereinbarung löst daher eine Verringerung der Arbeitszeit nur dann eine Abfindungszahlung aus, wenn dadurch die betriebsbedingte Kündigung einer anderen Beschäftigten verhindert wird.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10.02.2011 - 2 Ca 841/10 - abgeändert:

Das Versäumnisurteil vom 02.12.2010 wird aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits - beider Rechtszüge - werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 112; BetrVG § 75;

Tatbestand: