Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10.02.2011 -
Das Versäumnisurteil vom 02.12.2010 wird aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits - beider Rechtszüge - werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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