Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Juni 2016, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Aufhebungsvertrag folgenden Inhalts anzubieten:
a)Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endet mit Zustandekommen dieser Aufhebungsvereinbarung.
b)Die Beklagte zahlt an den Kläger eine Abfindung gemäß § 6 des Interessenausgleichs vom 2. September 2015 gemäß dem Berechnungsschema des Sozialplans Project Change der Z. KG vom 30. März 2010, mindestens 649.603,40 € brutto.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Von den Kosten zweiter Instanz haben der Kläger 1/2 und die Beklagte 1/2 zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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