Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.12.2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Höhe der Betriebsrente des Klägers und dabei um die Höhe des ruhegeldfähigen Einkommens und die Einbeziehung der variablen Vergütung des Klägers.
Der am .19 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.01.1997 bis zum 31.01.2010, zuletzt als Product Manager Data Storage im Bereich ISP/SES beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich ab dem 01.04.2003 nach dem Anstellungsvertrag vom 17.03.2003/25.04.2003 und der Anlage "Einkommen mit individueller Zielvereinbarung" vom 17.03.2003 (Bl. 174 ff. d. A.).
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