LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.03.2017
26 TaBV 32/17
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 117 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 BV 6249/16

Auslegung einer Betriebsvereinbarung Betriebssprache in einem Luftverkehrsunternehmen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2017 - Aktenzeichen 26 TaBV 32/17

DRsp Nr. 2018/16748

Auslegung einer Betriebsvereinbarung "Betriebssprache" in einem Luftverkehrsunternehmen

1. Der Begriff "Betriebssprache" ist in der BV Betriebssprache nicht näher definiert. Es ist aber damit erkennbar nicht gemeint, dass im Betrieb der Arbeitgeberin ausschließlich auf Deutsch gesprochen werden darf. Die Personalvertretung kann schon nach dem Wortlaut der BV Betriebssprache in den das Arbeitsverhalten betreffenden Bereichen nicht verlangen, dass im Betrieb Deutsch gesprochen wird. 2. Bei der Formulierung "Betriebssprache ... ist die deutsche Sprache" ging es darum sicherzustellen, dass es Aufgabe des Arbeitgebers bleiben sollte, dafür Sorge zu tragen, dass die - in erster Linie wohl deutschsprachige - Belegschaft in der Lage versetzt wird, die englischen Fachbegriffe zu verstehen, und es auch zulässig bleiben sollte, dass untereinander auf Deutsch kommuniziert wird. 3. Daraus lässt sich aber keine Verpflichtung der Arbeitgeberin ableiten, der Belegschaft nur solche Kommunikationspartner zur Verfügung zu stellen, die - zudem noch auf einem gewissen Niveau - über Deutschkenntnisse verfügen. 4. Dass die private Kommunikation unter den Kabinenmitgliedern leidet, wenn nicht ausschließlich deutsch gesprochen werden kann, erscheint eher unwahrscheinlich. Die Belegschaft muss in der Lage sein, im Rahmen der täglichen Arbeit auf Englisch zu kommunizieren.