I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 19.11.2019 -
II. Auf die Anschlussberufung der Klagepartei wird die Beklagte verurteilt,
1. an die klagende Partei beginnend mit dem 01.07.2020 über den Betrag von € 1.487,48 brutto hinaus jeweils zum Monatsersten einen Betrag in Höhe von € 82,57 brutto zu zahlen;
2. an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von € 4.076,40 brutto nebst Zinsen jeweils zum Monatszweiten in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins
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