LAG München - Urteil vom 31.07.2020
3 Sa 111/20
Normen:
BetrAVG § 16; BGB § 315 Abs. 1; GB BVW (i.d.F.v. 19.04.2002) § 6 Nr. 1-3; AB BVW (i.d.F.v. 19.04.2002) § 4; AB BVW (i.d.F.v. 19.04.2002) § 6;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 3225/19

Auslegung einer betrieblichen VersorgungsordnungGeltendmachung von Rentenanpassungsansprüchen

LAG München, Urteil vom 31.07.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 111/20

DRsp Nr. 2021/15002

Auslegung einer betrieblichen Versorgungsordnung Geltendmachung von Rentenanpassungsansprüchen

1. Unabhängig davon, ob eine betriebliche Versorgungsordnung als Betriebsvereinbarung abgeschlossen ist oder als einseitig vom Arbeitgeber aufgestellte Versorgungsordnung vorliegt, erfolgt ihre Auslegung nach Wortlaut, systematischem Zusammenhang, Sinn und Zweck sowie dem gesetzeskonformen Verständnis. 2. Es obliegt dem Versorgungsempfänger, die Anpassungsentscheidung für die Versorgungsleistungen spätestens bis zum nächsten Anpassungsstichtag zu rügen, wenn er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Ansonsten erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung mit dem nächsten Anpassungsstichtag.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 19.11.2019 - 23 Ca 3225/19 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Klagepartei wird die Beklagte verurteilt,

1. an die klagende Partei beginnend mit dem 01.07.2020 über den Betrag von € 1.487,48 brutto hinaus jeweils zum Monatsersten einen Betrag in Höhe von € 82,57 brutto zu zahlen;

2. an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von € 4.076,40 brutto nebst Zinsen jeweils zum Monatszweiten in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins