BAG - Urteil vom 27.06.2001
7 AZR 157/00
Normen:
BGB § 133 § 157 BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ;
Fundstellen:
NZA 2002, 351
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 16.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 306/99
ArbG Chemnitz, vom 10.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5212/98

Auslegung einer Befristungsvereinbarung, Zeit- oder Zweckbefristung?; Befristung aus Haushaltsgründen

BAG, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 7 AZR 157/00

DRsp Nr. 2002/3580

Auslegung einer Befristungsvereinbarung, Zeit- oder Zweckbefristung?; Befristung aus Haushaltsgründen

»1. Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Zeitbefristung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis mit einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll. Bei der Zweckbefristung soll das Arbeitsverhältnis mit einem bestimmten Ereignis enden. Es ist zulässig, eine kombinierte Zeit- und Zweckbefristung zu vereinbaren. 2. Eine Befristung aus Haushaltsgründen ist u.a. sachlich gerechtfertigt, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die nur befristet bewilligt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Prüferin der Gruppe Währungsumstellung in einer Dienststelle des Bundesamtes für Finanzen in Chemnitz vom 1. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1998 beschäftigt. Die Aufgabe der Gruppe Währungsumstellung besteht nach dem Währungsumstellungsfolgengesetz (WUFG) darin, die 1990 erfolgten rechtswidrigen Umstellungen von Mark der DDR in Deutsche Mark zurückzunehmen, neue Umstellungsbescheide zu erlassen sowie rechtswidrig geleistete Beträge zurückzufordern.

Im Arbeitsvertrag vom 2. Mai 1994 trafen die Parteien zur Laufzeit des Vertrages folgende Vereinbarung: