Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Prüferin der Gruppe Währungsumstellung in einer Dienststelle des Bundesamtes für Finanzen in Chemnitz vom 1. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1998 beschäftigt. Die Aufgabe der Gruppe Währungsumstellung besteht nach dem Währungsumstellungsfolgengesetz (
Im Arbeitsvertrag vom 2. Mai 1994 trafen die Parteien zur Laufzeit des Vertrages folgende Vereinbarung:
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