LAG Hamburg - Urteil vom 12.08.2009
4 Sa 80/08
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 88/08

Auslegung einer Ausschlussklausel in einem Sozialplan; Sozialplanabfindung bei Obsiegen im Kündigungsschutzverfahren; Einrede der Verjährung bei widersprüchlichem Verhalten

LAG Hamburg, Urteil vom 12.08.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 80/08

DRsp Nr. 2010/22125

Auslegung einer Ausschlussklausel in einem Sozialplan; Sozialplanabfindung bei Obsiegen im Kündigungsschutzverfahren; Einrede der Verjährung bei widersprüchlichem Verhalten

1. Zur Auslegung einer Ausschlussklausel, die in einem Sozialplan vereinbart worden ist und die regelt, dass ein Mitarbeiter keinen Anspruch auf die Zahlung einer Sozialabfindung hat, wenn ein Mitarbeiter im Wege einer Kündigungsschutzklage oder eines Weiterbeschäftigungsanspruchs obsiegt. 2. Endet ein Arbeitsverhältnis auf Grund einer betriebsbedingten Kündigung, die aufgrund der Betriebsänderung ausgesprochen worden ist, trifft den Mitarbeiter der Verlust des Arbeitsplatzes, der durch die Abfindung gemildert werden soll, gleichermaßen und zwar unabhängig davon, ob er zunächst einem Kündigungsschutzprozess gewinnt. Entscheidend ist, ob der Mitarbeiter jedenfalls durch eine zweite Kündigung wegen der Betriebsänderung dauerhaft seinen Arbeitsplatz verloren hat. 3. Darstellung der Rechtsgrundsätze, unter welchen Voraussetzungen es einer Partei durch ein vorangegangenes Verhalten verwehrt ist, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Ein widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist.