LAG Chemnitz - Beschluss vom 23.03.2015
4 Ta 290/14
Normen:
BGB § 397 Abs. 1; BGB § 780; BGB § 781; ZPO § 104 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 07.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3972/12

Auslegung einer Ausgleichsklausel zur vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnissesunbegründete Kostenbeschwerde der Beklagten bei fehlendem Verzichtswillen des Klägers

LAG Chemnitz, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 290/14

DRsp Nr. 2015/9054

Auslegung einer Ausgleichsklausel zur vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnissesunbegründete Kostenbeschwerde der Beklagten bei fehlendem Verzichtswillen des Klägers

Auslegung einer "vollumfänglichen" Abgeltungsklausel; erforderlicher Verzichtswille des Klägers, dass auch der verfahrensgegenständliche Kostenerstattungsanspruch erfasst sein sollte, ist hier nicht feststellbar.

Leitsätze der Redaktion: 1. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sondern vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. 2. Soweit es um materiell-rechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen (wenn etwa die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können), kann es aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt sein, die Kostenerstattungsschuldnerin nicht auf die (einen ungleich höheren Aufwand erfordernde) Vollstreckungsgegenklage zu verweisen; derartige Einwendungen können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden.