ArbG Koblenz, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 102/10
Auslegung einer Ausgleichsklausel in Abfindungsvergleich; Erlöschen eines arbeitsvertraglichen Gratifikationsanspruchs bei umfassender Ausgleichsklausel
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 464/10
DRsp Nr. 2011/6388
Auslegung einer Ausgleichsklausel in Abfindungsvergleich; Erlöschen eines arbeitsvertraglichen Gratifikationsanspruchs bei umfassender Ausgleichsklausel
1. Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung nach den allgemeinen Auslegungsregeln gemäß §§ 133, 157BGB zu ermitteln. 2. Allgemeine Ausgleichsklausel haben den Zweck, das streitige Rechtsverhältnis abschließend zu regeln; dieser Zweck wird nur erreicht, wenn alle Verpflichtungen, die nicht von dieser Klausel erfasst werden sollen, ausdrücklich und unmissverständlich im Vergleich selbst bezeichnet werden. 3. Schon mit einfachen Ausgleichsklauseln, nach denen "alle wechselseitigen Ansprüche" ausgeschlossen sein sollen, ist regelmäßig auch die Übernahme des Risikos verbunden, dass Ansprüche "mitbereinigt" werden, die der betreffenden Partei nicht erkennbar waren.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.