OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.07.1997
3 U 11/97
Normen:
BGB § 397 Abs. 2 §§ 779 133 157 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2237
DB 1997, 2374
NZA-RR 1998, 1
NZG 1998, 33
OLGReport-Düsseldorf 1998, 1
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 07.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 74/96

Auslegung einer Ausgleichsklausel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.1997 - Aktenzeichen 3 U 11/97

DRsp Nr. 1998/1283

Auslegung einer Ausgleichsklausel

»1. Eine Ausgleichsklausel, durch die nach ihrem Wortlaut alle bekannten und unbekannten Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis geregelt werden sollen, ist entsprechend dem Wortlaut umfassend zu verstehen und erfaßt alle Ansprüche, es sei denn, sie sind ausdrücklich ausgenommen oder es ergibt sich aus außerhalb der Urkunde liegenden Umständen, daß diese nicht einbezogen sein sollen.2. Ein Arbeitgeberdarlehen an einen Geschäftsführer einer GmbH steht im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis und ist deshalb grundsätzlich von der Ausgleichsklausel erfaßt.«

Normenkette:

BGB § 397 Abs. 2 §§ 779 133 157 ;

Tatbestand: