Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.04.1973 bis zum 28.02.2006 als kaufmännischer Leiter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 5.881,00 EUR beschäftigt. Am 09.08.2005 schlossen die Parteien einen Vertrag folgenden Inhalts:
"Abfindungs- und Abwicklungsvereinbarung
zwischen ...
1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis der Vertragsschließenden aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter, arbeitgeberseitiger Kündigung endet zum 28.02.2006.
2. Das Arbeitsverhältnis wird vom Arbeitgeber bis zum Beendigungszeitpunkt zum 28.02.2006 ordnungsgemäß abgerechnet und vergütet.
3. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu zahlen gemäß den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen i. H. v. 97.036,52 EUR - 1/2 Anteil = 48.518,32 EUR Brutto für Netto.
4. Auf diese Abfindung in Punkt 3 wird von Seiten des Arbeitnehmers aus wirtschaftlichen, betrieblichen Gründen verzichtet.
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