LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.07.2007
8 Sa 194/07
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1483/06

Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 194/07

DRsp Nr. 2008/4364

Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung

Der Wortlaut einer vom Arbeitnehmer selbst formulierten vertraglichen Vereinbarung, wonach er "auf diese Abfindung in Punkt 3 ... aus wirtschaftlichen, betrieblichen Gründen verzichtet", ist eindeutig.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.04.1973 bis zum 28.02.2006 als kaufmännischer Leiter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 5.881,00 EUR beschäftigt. Am 09.08.2005 schlossen die Parteien einen Vertrag folgenden Inhalts:

"Abfindungs- und Abwicklungsvereinbarung

zwischen ...

1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis der Vertragsschließenden aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter, arbeitgeberseitiger Kündigung endet zum 28.02.2006.

2. Das Arbeitsverhältnis wird vom Arbeitgeber bis zum Beendigungszeitpunkt zum 28.02.2006 ordnungsgemäß abgerechnet und vergütet.

3. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu zahlen gemäß den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen i. H. v. 97.036,52 EUR - 1/2 Anteil = 48.518,32 EUR Brutto für Netto.

4. Auf diese Abfindung in Punkt 3 wird von Seiten des Arbeitnehmers aus wirtschaftlichen, betrieblichen Gründen verzichtet.