Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 19.12.2003 und um die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der am 12.11.1942 geborene, verheiratete Kläger wurde mit einem sogenannten Werkleitervertrag ab 01.10.2003 von der Beklagten als Werkleiter mit einem vereinbarten Jahresgehalt von 65.000,- EUR zzgl. weiterer Leistungen eingestellt. Der Arbeitsvertrag erhält u. a. in § 2 Ziff. 2 und 3 folgende Regelung:
"Dieser Vertrag kann sowohl von der Gesellschaft als auch von Herrn A. mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Quartalsende gekündigt werden. Die erste Kündigungsmöglichkeit besteht nach 6 Monaten.
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