LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.02.2014
4 Sa 374/13
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 888/12

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Klausel zur Leistung einer Erfolgszulage nach Maßgabe des erwirtschafteten Ergebnisses vor Steuern; unbegründete Zahlungsklage bei eindeutiger Bestimmung der Berechnungsgrundlage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 374/13

DRsp Nr. 2014/10669

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Klausel zur Leistung einer Erfolgszulage nach Maßgabe des erwirtschafteten Ergebnisses vor Steuern; unbegründete Zahlungsklage bei eindeutiger Bestimmung der Berechnungsgrundlage

1. Stellt die arbeitsvertraglichen Regelung einer Erfolgszulage nach ihrem Wortlaut auf das in einem Geschäftsjahr erwirtschaftete "Ergebnis vor Steuern (DB III)" ab und nicht lediglich auf die Summe der in den einzelnen Monaten im Wege von betriebswirtschaftlichen Auswertungen festgestellten Zwischenergebnisse, entspricht eine Berechnung auf der Grundlage monatlicher betriebswirtschaftlicher Auswertungen, denen bezüglich des Jahresergebnisses keine vollständige Aussagekraft zukommt, nicht der erkennbaren Interessenlage der Parteien. 2. Auch wenn der vom Arbeitnehmer geleitete Geschäftsbereich als solcher für sich allein nicht bilanzierungspflichtig oder fähig ist, kann das im Vertrag genannte "Ergebnis vor Steuern (DB III)" auch für einzelne Unternehmensbereiche errechnet werden.