LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.02.2011
7 Sa 1262/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 a;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1431/10

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsklausel; unbegründete Arbeitnehmerklage auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 1262/10

DRsp Nr. 2011/9050

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsklausel; unbegründete Arbeitnehmerklage auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation

1. Mit der Formulierung, dass auf die Zuwendung weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Rechtsanspruch besteht, stellt die Arbeitgeberin deutlich und erkennbar klar, dass sie kein Angebot auf Zahlung einer Gratifikation macht, dessen Annahme die Verpflichtung begründet, auch zukünftig eine Gratifikation zahlen zu müssen; die Entstehung eines Anspruchs auf die Leistung ist damit ausgeschlossen. 2. Durch den (zusätzlichen) Hinweis auf den Zweck der Gratifikation (als Belohnung für die Vergangenheit und Ansporn für die Zukunft) wird nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 2 BGB verstoßen, wenn in diesem Zusammenhang nochmals wiederholt wird, dass die "freiwilligen" Zuwendungen sowohl eine Belohnung als auch ein Ansporn sein sollen und damit für den Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger hinreichend deutlich wird, dass diese Zwecksetzung der Zuwendung nach wie vor keinen Rechtsanspruch begründen soll. 3. Ein mit der jeweiligen Zahlung verbundener Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert die Entstehung eines vertraglichen Anspruchs aus betrieblicher Übung.