LAG München - Urteil vom 13.10.2010
5 Sa 274/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 9581/09

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bonusklausel im Zusammenhang mit Regelungen einer Betriebsvereinbarung; unbegründete Bonusklage bei leerem Bonustopf

LAG München, Urteil vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 274/10

DRsp Nr. 2011/1532

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bonusklausel im Zusammenhang mit Regelungen einer Betriebsvereinbarung; unbegründete Bonusklage bei leerem Bonustopf

1. Wird in einer arbeitvertraglichen Bonusklausel nur ein Bonusbasiswert festgelegt und eine hierauf bezogene Bandbreite (0 bis 200 %) bestimmt und allgemein erläutert, dass sich der Bonus nach der individuellen Zielerreichung, dem Teamverhalten sowie dem Erfolg der Bank richtet, wird diese in sich unvollständige Vereinbarung erst anwendbar im Zusammenhang mit einer Betriebsvereinbarung, welche die genauere prozesstechnischen Bestimmungen zur Ermittlung der konkreten jährlichen Bonushöhe enthält. 2. Enthält die arbeitsvertragliche Bonusklausel keine Regelung zur Ermittlung des Bonusanspruchs sondern benennt sie nur die in die Ermittlung einfließenden Faktoren, sind die nach der Betriebsvereinbarung geltenden Anspruchsvoraussetzungen ("Bonustopf") in die Prüfung auch des individualrechtlichen Anspruchs einzubeziehen, wenn der Arbeitsvertrag keine von der Systematik der Betriebsvereinbarung entkoppelte Regelung enthält, wonach ohne Rücksicht auf ein bei Anwendung der Betriebsvereinbarung gefundenes Ergebnis, die Säulen "individuelle Zielerreichung", "Teamverhalten" und "Erfolg der Bank" unabhängig voneinander danebenstehen.