LAG Bremen - Urteil vom 13.01.2010
2 Sa 104/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Vereinigung Kommunale Arbeitgeber (TVöD-VKA);
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 10350/08

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel als große dynamische Verweisungsklausel

LAG Bremen, Urteil vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 104/09

DRsp Nr. 2010/21057

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel als große dynamische Verweisungsklausel

1. Grundsätzlich führt eine arbeitsvertragliche Klausel mit dynamischer Verweisung auf den BAT und die ihn ändernden und ergänzenden Tarifverträge zur Anwendung des TVöD-VKA. 2. Von einer "großen dynamischen Verweisungsklausel" ist allerdings dann nicht auszugehen, wenn aus dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel nicht geschlossen werden kann, dass die Tarifverträge einer Branche in Bezug genommen werden sollen und somit auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers in den Geltungsbereich anderer Tarifverträge die neuen gelten sollen.

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin als Weihnachtsgeld/Jahressonderzuwendung für das Kalenderjahr 2007 2.492,90 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten 1. Instanz trägt die Klägerin zu ¾, die Beklagte zu ¼. Die Kosten der 2.

Instanz trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Vereinigung Kommunale Arbeitgeber (TVöD-VKA);