BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; BMT-G-O § 20 Abs. 1; Monatslohn-Tarifvertrages Nr. 7 zum BMT-G-O vom 31.01.2003; Monatslohn-Tarifvertrages Nr. 28 zum BMT-G vom 31.01.2003;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3250/08
Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede; Wegfall der Tarifbindung durch Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband; Nachbindung und Nachwirkung des Tarifvertrags
LAG Chemnitz, Urteil vom 15.01.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 160/09
DRsp Nr. 2010/10892
Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede; Wegfall der Tarifbindung durch Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband; Nachbindung und Nachwirkung des Tarifvertrags
1. Die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge in der jeweiligen Fassung ist regelmäßig als Gleichstellungsabrede auszulegen, wenn andere für die Auslegung dieser vertraglichen Bezugnahme gemäß §§ 133, 157BGB bedeutsame Umstände dem nicht entgegenstehen.2. Die Gleichstellungsabrede stellt die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer so, wie wenn sie tarifgebunden wären. Damit gilt, wenn für die tarifgebundenen Arbeitnehmer tarifrechtlich eine Änderung eintritt, diese für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer aufgrund der Gleichstellungsabrede entsprechend.3. Der Verbandsaustritt des Arbeitgebers berührt die weitere Anwendbarkeit des Tarifvertrags nicht. An diesen war der Arbeitgeber kraft Nachbindung (§ 3 Abs. 3TVG) bzw. kraft Nachwirkung (§ 4 Abs. 5TVG) weiter gebunden.
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