BAG - Urteil vom 20.06.2001
4 AZR 290/00
Normen:
BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 152
NZA 2002, 352
Vorinstanzen:
LAG München, vom 09.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 291/99
ArbG Augsburg, vom 23.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2612/98

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifgehalt; statische oder dynamische Bezugnahme; wiederholte freiwillige Weitergabe von Tariferhöhungen; Verpflichtung zur Weitergabe auch zukünftiger Tariferhöhungen auf Grund konkludenter Vereinbarung bzw. betrieblicher Übung

BAG, Urteil vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 290/00

DRsp Nr. 2002/3582

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifgehalt; statische oder dynamische Bezugnahme; wiederholte freiwillige Weitergabe von Tariferhöhungen; Verpflichtung zur Weitergabe auch zukünftiger Tariferhöhungen auf Grund konkludenter Vereinbarung bzw. betrieblicher Übung

»1. Die arbeitsvertragliche Festlegung eines zur Zeit des Vertragsschlusses nicht mehr aktuellen Tarifgehalts mit dem Zusatz "alter Tarif" beinhaltet keine dynamische Verweisung auf die jeweilige tarifliche Vergütung. 2. Auch die wiederholte freiwillige Weitergabe einer Tariferhöhung beinhaltet nur das Angebot zu einer entsprechenden Vertragsänderung, das von dem Arbeitnehmer konkludent angenommen wird. Für die Begründung der weitergehenden Verpflichtung, auch die zukünftigen Tariferhöhungen weiterzugeben, bedarf es zusätzlicher Umstände.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine Vergütung in Höhe der jeweiligen tarifvertraglichen Regelung beanspruchen kann.