LAG Köln - Urteil vom 02.03.2022
11 Sa 1048/20
Normen:
BGB § 305;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 974/20

Auslegung einer arbeitsvertraglich vereinbarten erfolgsorientierten Vergütungsabrede

LAG Köln, Urteil vom 02.03.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 1048/20

DRsp Nr. 2023/1215

Auslegung einer arbeitsvertraglich vereinbarten erfolgsorientierten Vergütungsabrede

Es ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden, wenn sich eine formulararbeitsvertraglich vereinbarte Gewinnbeteiligung nicht am gesamten im Geschäftsjahr erzielten Unternehmensgewinn orientiert, sondern sich nur nach einem Teil des wirtschaftlichen Erfolgs eines Unternehmens richtet. Denn der mit einer Zielvereinbarung regelmäßig verbundene Leistungsanreiz wird dadurch nicht in Frage gestellt, sondern nur der Höhe nach gedeckelt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.08.2020 - 3 Ca 974/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer Tantieme aufgrund Zielvereinbarung.

Der Kläger war in dem Zeitraum vom 01.11.1998 bis zum 31.12.2019 bei der beklagten Immobiliengesellschaft, zuletzt als Leiter Legal & Compliance, beschäftigt. Im Anstellungsvertrag vom 12.10.2007 vereinbarten die Parteien u. a., dass der Kläger eine variable Vergütung auf der Basis einer jährlich zu treffenden Zielvereinbarung erhält, die bei 100%iger Zielerreichung 72.000,00 € beträgt. Mit Schreiben vom 14.06.2011 (Bl. 26 d. A.) erhöhte die Beklagte den Tantiemerichtwert auf 100.000,00 € ab dem 01.01.2011.